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Bitte schaut euch diesen Magdeburger Fall an. Das kann wirklich JEDEN treffen.
Ich verbürge mich persönlich dafür, dass hier alles so wie beschrieben zutrifft. Habe das selbst recherchiert und kooperiere mit der Anwältin des armen Hundebesitzers. Jetzt heißt es für alle Hundehalter: Zusammenhalten und der Verwaltung auf die Finger schauen, damit der Hund nicht im Elend verendet, während die unbearbeitete Akte auf der Fensterbank liegen bleibt.
http://forum.dogsguard.org/index.php/topic,3388.0.html
Super, da hatte ich ja schon mit Pascal mal drüber gesprochen. NAchweislich gefährliche Hunde, dort passiert nichts. Andersrum geht es ganz schnell. Was sagt denn de Tierarzt, der den Wesenstest abgenommen hat? Wenn danach eh willkürlich entschieden wird, dann braucht den und die damit verbundenen Kosten doch kein Mensch...
Peter, das kranke an dieser Geschichte sind verfahrensrechtliche Vorschriften, die ich mal versuche ganz kurz zu erklären:
Als im November 2011 (vorläufig) die Gefährlichkeit von Roger festgestellt wurde, gab es logischerweise den Wesenstest noch nicht.
Als Folge der Gefährlichkeitsfeststellung ist im Mai 2012 ein Haltungsverbot ausgesprochen werden, und da interessiert der Wesentest von April nicht, sondern nur der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit von November 2011.
Jetzt muss die Behörde erst die Ungefährlichkeit aufgrund des Wesentestes feststellen, dann ist auch das Haltungsverbot gegenstandslos.
Irre, oder?
Ja klar, ich bin unmittelbar an der Sache dran. Habe gerade mit der MDR-Redakteurin nochmal gesprochen, der beitrag soll morgen um 19 uhr bei Sachsen-Anhalt heute ausgestahlt werden.
Hier ist der Link zum Beitrag im MDR:
MDR-Mediathek
Und gleich passend noch die DogsGuard-Stellungnahme zum Interview des Ordnungsamtes:
Holger Harnisch, Ordnungsamt Magdeburg, im Interview mit dem MDR:
„Da hat der Gesetzgeber eine klare Position dazu. Wenn ein Hund einmal auffällig gewesen ist, also er für gefährlich erklärt werden muss in dem Fall, dann braucht der Halter eine entsprechende Erlaubnis. Und die beinhaltet unter anderem auch einen sogenannten Wesenstest. Der entkräftet aber nicht die urspüngliche Gefährlichkeitsfeststellung.“
Dieses Wunschdenken hat mit der Realität nicht das geringste zu tun. Jetzt wird klar, warum Magdeburg sich über Jahre hinweg zur hundefeindlichsten Stadt Deutschlands entwickelt hat. Offensichtlich hat das Ordnungsamt Magdeburg seine Hausaufgaben nicht ordentlich erledigt. Dann wollen wir mal kostenlose Nachhilfe erteilen, hoffentlich nicht umsonst:
Lektion 1
Die „klare Position“ des Gesetzgebers steht in § 10 des Hundegesetzes (GefHuG). Dort ist festgelegt, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen werden kann. Der Rest ist Denklogik: wenn man also sozialverträgliches Verhalten durch einen Test nachweisen kann, entkräftet der Nachweis die Entscheidung, die vorher aufgrund einer Vermutung getroffen wurde. Das ist so klar, dass man es wohl nicht für erforderlich hielt, das ins Gesetz reinzuschreiben. Hätte man besser tun sollen, denn so dumm kann man gar nicht denken.
Lektion 2
Die Verwaltung führt bekanntlich Gesetze aus und ist an Weisungen gebunden. Die Ordnungsbehörden sind durch Erlass des Innenministeriums vom 19.02.2009 (21.11-12014/30535) auf folgendes hingewiesen worden:
„Es reicht aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein Verdacht auf die Gefährlichkeit des Hundes besteht. Für die (…) zu treffende behördliche Feststellung reicht daher die allgemeine Lebenserfahrung der zuständigen Behördenmitarbeiter aus. (…) Ob der Verdacht sich bestätigt oder ungerechtfertigt war, ob also eine Gefährlichkeit tatsächlich besteht oder ob das Verhalten des Hundes als ein ‚normales’ Aggressionsverhalten zu bewerten ist, das möglicherweise nur eine Reaktion auf ein etwaiges Fehlverhalten der anderen an den Vorfällen beteiligten Personen oder Hunde war, soll gerade erst durch den in § 10 Hundegesetz vorgesehenen Wesenstest geklärt werden.“
Ach so, Herr Harnisch, da haben wir wohl die Anweisung des Innenministeriums vergessen.
Lektion 3
Das ganze wird durch die Rechtsprechung bestätigt. So hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 29.11.2011 in seinem Beschluss (3 M 484/11) ausgeführt:
„Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein (…) schädigendes Verhalten zeigt. (…) Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren (…) Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstestes i.S.d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen.“
Und da ist das Ordnungsamt der Stadt Magdeburg ernsthaft der Meinung, ein Wesenstest entkräftet nicht die ursprüngliche Gefährlichkeitsfeststellung? Ganz zu schweigen davon, dass die ursprüngliche Gefährlichkeitsfestellung noch nicht einmal rechtskräftig ist, weil ein Rechtsmittel eingelegt wurde!
Wir haben eine Beschleunigung erreicht, aber leider nicht zum Vorteil von Roger:
Heute früh - nach nur einigen Tagen - das das Landesverwaltungsamt die Widersprüche zurückgewiesen und damit sowohl die Gefährlichkeitsfeststellung als auch das Haltungsverbot bestätigt. Jetzt wird der Eigentümer den langen Klageweg beschreiten müssen. Die Begründung kennen wir noch nicht. Es scheint so zu sein, als ob die Bürokraten an Roger ein Exempel statuieren wollen.
Roger ist frei. Wir haben heute einen Beschluss des Verwaltungsgerichts erwirkt, dass die Sicherstellung des Hundes nicht in Ordnung ist und dann gemeinsam mit dem Halter, seiner Anwältin und dem MDR in Begleitung des Ordnungsamtes Roger abgeholt. Danke an alle, die uns unterstützt haben!
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